Unsere Satzung

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Satzung Stand 2019



Satzung des Vereins
Freiwillige Feuerwehr Harting
Stadt Regensburg e.V.




§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Harting Stadt Regensburg e.V.“
Er soll in das Vereinsregister, eingetragen werden.Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg, Stadtteil HartingGeschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Harting der
Stadt Regensburg, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften, sowie die Förderung des Gemeinschaftslebens der Freiwilligen Feuerwehr. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, der durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


§3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)fördernde MitgliederEhrenmitglieder

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besonderen Dienstleistungen. Zu den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, nach Beitritt ab Geburt. Sie soll ihren Wohnsitz im Stadtteil Harting haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres (ihrer) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitgliedern.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:mit dem Tod des Mitgliedsdurch den Austrittdurch Streichung von der Mitgliederlistedurch AusschlussDer Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbescheid als nicht erlassen.


§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:der Vorstand (§ 8)der Gesamtvorstand (§ 9)die Mitgliederversammlung. (§ 13)


§8 Vorstand
Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt einzeln.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt.


§9 Gesamtvorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:dem Vorsitzendendem stellvertretenden Vorsitzendendem Schriftführer und dessen Stellvertreterdem Kassenwart und dessen Stellvertreterdem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr und dessen Stellvertreter, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird.Die unter Absatz 1, Nummer 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.


§10 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, auch die, welche nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der TagesordnungEinberufung der MitgliederversammlungVollzug der Beschlüsse der MitgliederversammlungVerwaltung des VereinsvermögensErstellung des Jahres- und KassenberichtsBeschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von VereinsmitgliedernBeschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für EhrenmitgliedschaftenVorstand i. S. v. § 26 BGB ist der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende.
Er vertritt den gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,00 € (Eintausend) sind für den Verein nur verbindlich, wenn der gesamt Vorstand zugestimmt hat.


§11 Sitzung des Gesamtvorstandes
Für die Sitzung des Gesamtvorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.Über die Sitzung des Gesamtvorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.


§12 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.Die Jahresrechnung ist von mindestens zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:Endgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des GesamtvorstandsFestsetzung der Höhe des JahresbeitragsWahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands gemäß §9 Absatz 1, 2, 3 und 4 und der KassenprüferBeschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des VereinsBeschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des VorstandsErnennung von EhrenmitgliedernDie ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienener MitgliederSoweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der Erschienenen Mitglieder, die Personen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§15 Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
eine besondere Vereinsauszeichnung (z. B. Ehrenurkunde, Ehrennadel, Erinnerungsteller oder ähnliches)die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.


§16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.


§17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.01.2019 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung vom 23.02.2007 außer Kraft.


Regensburg – Harting, den 18.01.2019

Protokollführerin, Carmen Schreiber Vorsitzender, Wolfgang Göllnitz